ATG Steuerberatungsgesellschaft - Am besten mit uns, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz. Tätigkeiten, die mit dem Beruf dse Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 33 StBerG sowie die gesetzlichen und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die wirtschaftsberatende Tätigkeit.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024