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Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na), Der Zweck des Anglerverbandes (AVS) ist die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie der Förderung der nicht gewerblichen Fischerei im Fischereibezirk durch freiwilligen Zusammenschluß aller an der Erfüllung dieses Zweckes mitwirkenden Vereinigungen und Personen. Der AVS kann im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeien wirtschaftliche Nebenbetriebe zur Absicherung der Produktion von Satzfischen für den Eigenbedarf betreiben.
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zuletzt aktualisiert am 06. Mai 2022
sind die für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz Handels- und Bankgeschäfte und sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbart sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz), sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 34 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz).
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 33 StBerG sowie die gesetzlichen und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die wirtschaftsberatende Tätigkeit.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG.
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zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2022